(Stand 5/2007)

Allgemeine Bedingungen für die Leistung von Softwarewartung durch die isales.service GmbH erstellte oder modifizierte Programmmodule. (Die isales.service GmbH wird im Folgendes isales genannt.)

A. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung der isales Leistungen Softwarewartung
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Fall der Leistung nicht Vertragsbestandteil.

B. Vertragsgegenstand

  1. Isales erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für durch isales erstellte Programme oder die durch isales erstellten Modifikationen von Programmen, sofern und soweit diese zum Bestandteil einer Pflegevereinbarung erklärt wurden. Dies kann schriftlich geschehen oder auch durch Vereinbarung zwischen dem Kunden und isales Mitarbeitern. Spätestens mit Zahlung der ersten Softwarepflegepauschale wird das Zustandekommen dieser Vereinbarung erklärt. Ferner können die Leistungen nur dann erfolgen, wenn die Programme unverändert und in der von isales für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der umseitig genannten Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden.
  2. In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die zum Installationszeitpunkt der isales-Programmanpassungen beim Anwender vorhandene Version eines Produkts. Updates außerhalb einer Version gehören nicht zum Vertragsumfang, auch wenn dies fallweise durch isales durchgeführt wurde.
  3. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Betriebsstätten ist nach Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung möglich.
  4. Isales kann diese Allgemeinen Bedingungen ändern, indem sie die Änderungen den Anwendern im Einzelnen schriftlich mitteilt. Die Änderungen werden binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Anwender wirksam. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Anwenders, kann er das Vertragsverhältnis zu isales binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen; tut er dies nicht, wird die Änderung mit Ablauf der Monatsfrist ihm gegenüber wirksam. Die Monatsfrist läuft nur, wenn der Anwender in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde. Bei einer Preisänderung von maximal 10% pro Jahr ist eine außerordentliche Kündigung nicht möglich.

C. Leistungsumfang

  1. Die Softwarewartung beinhaltet folgende Leistungen:

    Zurverfügungstellung von aktualisierten Programmversionen der durch durchgeführten Anpassungen, die kompatibel sind zu Service-Packs, die der Hersteller der zugrunde liegenden Standardsoftware innerhalb der vertragsgegenständlichen Version zur Verfügung stellt. Die zur Verfügung Stellung von aktualisierten Programmversionen, die zu Upgrades und Updates (also Versionswechsel) kompatibel sind, ist kostenpflichtig.

    Die Bereitstellung der aktualisierten Programmversionen erfolgt nach Wahl von isales entweder über passwortgeschützte Bereiche des Servers der isales.service GmbH oder auf Wunsch des Anwenders gegen Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr auf Datenträgern in Höhe von 20 €;

    Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften und sonstiger Normen (z.B. bei Änderung der Lohnsteuersätze, Format der Umsatzsteuervoranmeldung);

    Ersatz von beschädigten Programmträgern Zug um Zug gegen Rückgabe der beschädigten Originaldatenträger des Anwenders. Isales behält sich vor, die Programmträger zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.

  2. Die jeweiligen Bedingungen/Funktionen zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Software oder einer Zusatzfunktion sind Vertragsgegenstand. Der Anwender hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der unterstützten Produkte.

D. Sonstige Leistungen

  1. Andere als die in diesen Bedingungen genannten Leistungen, wie z. B. Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Formularanpassungen, Überprüfung von Datensicherungen, Beschreibungen von Softwarefehler (notwendig gemäß Lizenzbedingungen gegenüber den Herstellern), Datenüberprüfungen und Reparaturen - ohne die offiziell zur Verfügung gestellten Tools - jeglicher Art und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt isales im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt nach ihrer allgemeinen Preisliste.
  2. Die Überlassung anderer als der hier genanten Produkte ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Anwender kann andere oder neue Produkte von isales gegen Zahlung der hierfür jeweils vorgesehenen Lizenzgebühr über die isales Vertriebspartner oder direkt bei isales erwerben. Es ist jedoch Sache des Anwenders, sich vor Erwerb oder Nutzung eines neuen Produkts über dessen Einsatzvoraussetzungen zu informieren und die Herstellerempfehlung zu beachten.

E. Mitwirkungspflichten des Anwenders, Stammdatenpflege, Datensicherung

  1. Der Anwender benennt isales einen im Umgang mit den unterstützten Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Anwender bei zu ziehender Dritter von isales mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programm Änderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.
  2. Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.
  3. Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.
  4. Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von isales zur Verfügung gestellten Formulare. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von isales beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.
  5. Von isales mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von isales sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.
  6. Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Isales weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z. B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Datensicherung ist im Rahmen einer Support- und Wartungsanforderung vollständig an isales herauszugeben, um isales die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Anwender die gesicherten Daten nicht an isales heraus, ist isales nicht verpflichtet, zur Lösung des Problems beizutragen.
  7. Der Anwender hat regelmäßig die von isales für die Erbringung der hiernach geschuldeten Leistungen bereitgehaltenen Abrufforen aufzusuchen und dort von isales oder Hersteller zum Download bereitgehaltene Leistungen, Programme oder Programmteile abzurufen. Wichtig: Der Anwender hat die Pflicht vor Installation einer Standardsoftware (Updates oder Upgrades) auf die die isales Anpassungen aufsetzen mit der isales Rücksprache zu halten.
  8. Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind und von isales freigegeben wurden, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er isales unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neuesten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür zu nennen.
  9. Von isales mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.
  10. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der vertraglich unterstützten Programme obliegt dem Anwender und seiner Verantwortung. Isales ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.

F. Vergütung

  1. Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine jährliche Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von isales oder der individuellen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die monatliche Pauschale 2% vom Erstellungspreis der jeweiligen Programmanpassung. Teilzahlungen sind mit den auf dem Bestellformular bzw. in der Preisliste ausgewiesenen Aufschlägen möglich. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist isales zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
  2. Isales erstellt eine Rechnung für anfallende Gebühren, auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist.
  3. Erweitert der Anwender den Umfang seiner im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software durch isales durchgeführte Programmanpassungen, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Softwarewartungsumfang. Isales ist daher berechtigt, die anfallende Gebühr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anwender den erweiterten Programmumfang geliefert bekommen hat, in Rechnung zu stellen.
  4. Isales ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. Isales kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
  5. Gerät der Anwender in Zahlungsverzug, ist isales berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitere Rechte von isales bleiben unberührt.
  6. Der Anwender ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

G. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter

  1. Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Anwender an den von isales überlassenen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programms oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme oder Programmteile vereinbart sind.
  2. Informationen (z. B. Hilfetexte, Reviewer, Änderungsprotokolle), die isales über Online-Informationsdienste zum Abruf zur Verfügung stellt, darf der Anwender für eigene Zwecke vervielfältigen. Die Verbreitung dieser Informationen ist nicht gestattet. Der Anwender verpflichtet sich, isales von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den jeweiligen Herstellern auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die jeweiligen Hersteller sind berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

H. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
  3. Wenn isales Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt, endet die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet/Download.
  4. isales ist nach eigener Wahl berechtigt einen Mangel der jeweilig eingesetzten Softwareprodukte durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Zudem ist isales berechtigt den Mangel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder, ohne zusätzliche Lizenzkosten für den Anwender, solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Sofern dem Anwender keine Kosten entstehen, ist isales berechtigt den Endanwender aufzufordern die den Betrieb des Vertragsgegenstandes notwendige Standardsoftware upzudaten oder upzugraden.
  5. Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigen die isales die Mängel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Programmstandes.
  6. Der Anwender unterstützt isales und die Hersteller der eingesetzten Produkte bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
  7. Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von isales erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung notwendig wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die isales entstandenen Kosten zu erstatten. Isales wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.

I. Haftung von Isales

  1. Isales haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die isales, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  2. Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet isales, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet isales im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorher-sehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen
  4. Soweit isales nach Ziffer I.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von isales beschränkt.
  5. Isales haftet nicht für Schäden, soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.
  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von i-sales.
  7. Die Regelungen des Produkthaftungs-gesetzes bleiben unberührt.

J. Eigentumsvorbehalt

  1. Isales behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von isales in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Anwender die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
  2. Der Anwender hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für isales zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Anwender tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an isales ab. Isales nimmt die Abtretung an.
  3. Der Anwender tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Isales ab. Isales ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von isales hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Isales ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Anwenders offen zu legen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Anwenders – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist isales berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Anwenders zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Anwenders gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Isales ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
  5. Bei einem Rücknahmerecht isales gemäß vorstehendem Absatz ist isales berechtigt, die sich noch im Besitz des Anwenders befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Anwender hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von isales den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
  6. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

K. Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung

  1. Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für 12 Monate. Hat der Vertragspartner auch die Hotline bestellt und ist zudem Neukunde, so ist die Vertragslaufzeit für diese Leistung 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf vom Anwender oder von Isales schriftlich gekündigt wird.
  2. Wird eine bestehende Vertragsart erweitert, wird zur Vereinfachung der Abrechnung auch die neue Vertragsart/Ergänzung auf den gleichen Vertragsbeginn gesetzt. Demnach erfolgt eine Teilabrechnung bei unterjähriger Erweiterung bis zur neuen Hauptfälligkeit des Ursprungvertrages. Üblicherweise ist Vertragsbeginn stets der Monat und das Jahr der Warenliefung gemäß Rechnungslegung, insbesondere bei einem Neuerwerb und einem Neukunden. Es sei der der Vertragsbeginn wird abweichend bestimmt. Der Installationszeitpunk und die Inbetriebnahme sind dabei ausdrücklich ohne Relevanz und dem Anwender selbst überlassen. Weitere Vertragsausteine erweitern stets die bestehende Vertragsart und haben keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Vertragslaufzeit, z. B. der Wartung. Der Vertrag setzt sich nun mit dem erweiterten Leistungsumfang fort.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  4. Ansonsten gelten die die bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen

L. Schlussbestimmungen

  1. Isales ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von isales nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.
  2. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von isales in Krefeld.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  5. Soweit der Anwender Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von isales in Krefeld. Isales ist aber auch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.